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AGB

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

dvc Computing – Software Service GmbH, im Folgenden dvc Computing genannt, verkauft und liefert, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Verkaufs und Lieferbedingungen. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von dvc Computing sind selbst dann nicht bindend, wenn dvc Computing ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie von dvc Computing schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von dvc Computing gelieferten Ware gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenfalls als vom Käufer akzeptiert.

2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen

Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise sind Bestellungen schriftlich oder Mail an uns zu senden. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von dvc Computing abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht dvc Computing frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen, dass mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vorhinein nicht zustande gekommen.

3. Qualitätsangaben

Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert dvc Computing Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analyseangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Waren verändert (z.B: bei Nachfolgemodellen) so ist dvc Computing berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

4. Lieferung

dvc Computing steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von dvc Computing nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. dvc Computing steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferung anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können. Fälle höherer Gewalt erheben dvc Computing von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von dvc Computing unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art Rohstoffmangel und behördlichen Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde auch immer, seitens einer bestehenden oder von Verpflichtungen für dvc Computing, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen. Die Mängelrüge ist spätestens am achten Tag ab Übernahme der Ware zu erheben. Ist sie berechtigt, so steht es dvc Computing frei, die Gewährleistung des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen, oder die Ware Rückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr wird dvc Computing dem Käufer weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material noch die hierfür aufgewendete Arbeitszeit verrechnen. Von der Gewährleistung nicht umfasst sind solche Schäden, die beim Käufer oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist dvc Computing weiterhin befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Mängelbehebung erfolgt primär in den Geschäftsräumen von dvc Computing. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die Ware an dvc Computing zurückzustellen. Insoweit für dvc Computing eine Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet dvc Computing auf Grund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen- und Sachschäden, die der Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen zu übernehmen. Für Mangelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet dvc Computing bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit ).

5. Preise

Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist dvc Computing berechtigt, die am Tag gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor der Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist dvc Computing berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist dvc Computing berechtigt eingetretene nicht unerheblich Veränderung von Fremdwährungskosten zum EURO (€), zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. dvc Computing ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.

6. Fälligkeit der Zahlungen, Verzug

Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens zu dem der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist dvc Computing berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist dvc Computing berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderungen nach ihren Vorstellungen anzurechen. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, dvc Computing sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Gerät der Kunde in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist dvc Computing berechtigt alle ihre Forderungen auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder noch teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. dvc Computing ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihren gelieferten Waren und nicht gemäß den Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 30% des Fakturenwertes zu. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen dvc Computing haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen von dvc Computing kompensieren.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum von dvc Computing. Sollte die Ware vom Käufer vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der zu entrichtete Kaufpreis im Zeitpunkt des Verkaufes an dvc Computing abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an dvc Computing abzuführen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Käufer, dvc Computing innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu verständigen und ihre, sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.

8. Gewährleistung und Haftung

dvc Computing – Software Service GmbH garantiert unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, ein halbes Jahr hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen und behalten. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

9. Datenschutz

Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst werden und verarbeitet werden.

10. Marken- und Urheberrechte

Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlicher Software, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Produkte weder kopiert, noch sonst wie Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter können wir nicht haftbar gemacht werden.

11. Nebenabsprachen und Teilwirksamkeit

Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Absprachen, auf Schriftform zu verzichten.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht

Wir gehen davon aus, dass unsere Zusammenarbeit nicht in das Stadium gerichtlicher Auseinandersetzung geführt wird. Sollten dennoch Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entstehen, so gilt als Gerichtsstand ausschließlich der Ort des für unseren Firmensitz jeweils zuständigen Gerichtes als vereinbart. . Auf alle Geschäftsfälle ist Österreichisches Recht anzuwenden.

13. Dienstleistungen

Wird dvc Computing mit der Durchführung einer Dienstleistung (Installation, Schulung, Softwareunterstützung, etc.) beauftragt, so gilt als vereinbart, dass sämtliche Arbeiten nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt werden. Werden Pauschalen für Dienstleistungen vereinbart, so ist zuvor die Erstellung eines Pflichtenheftes notwendig, wodurch die Anforderungen und inkludierte Leistungen deklariert werden müssen. Die Erstellung einer solchen Dokumentation ist kostenpflichtig.

14. Lizenz Zustimmungserklärung

Wird durch das dvc Supportpersonal im Auftrag des Kunden lizenzpflichtige Software installiert, so erklärt sich der Kunde als Anwender einverstanden, dass die Software Lizenzvereinbarung des Herstellers im Namen des Auftraggebers akzeptiert wird.

15. Einsatz von Raubkopien

Bei Installation von kundeneigenen Softwareprodukten durch das dvc Wartungspersonal setzen wir voraus, dass jedes Produkt legal erworben ist. Das dvc Supportpersonal ist jederzeit berechtigt, sich von der Legalität der Produkte zu überzeugen, auf verdächtige Programme hinzuweisen, oder die Installation dieser Produkte abzulehnen. Werden Konfigurationen an illegaler Software durchgeführt, so ist dvc Computing von jeglicher Haftung oder Gewährleistung zum Produkt, sowie der durchgeführten Dienstleistung befreit.

16. Kundenbetreuung

Der Auftraggeber gewährt dem dvc Supportpersonal auf Wunsch von dvc Computing ungehinderten Zutritt zu den Maschinen und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit für die Betreuung kostenlos ein. Treten Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über Umstände zu errichten, unter denen die Fehler aufgetreten sind und diese Unterlagen unverzüglich dem Supportpersonal zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger gespeicherten Daten und Aufzeichnungen durch Anfertigung von Duplikaten zu sichern und auf Wunsch dem Supportpersonal zur Verfügung zu stellen. Für eventuell auftretende Daten- und Programmverluste während der Wartungsarbeiten durch das Supportpersonal übernimmt dvc Computing keine Verantwortung. dvc Computing ist berechtigt, die Betreuung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Kundenbetreuung steht zu den üblichen dvc Arbeitszeiten zur Verfügung. Soll außerhalb dieser normalen Betreuungszeit Supportpersonal zur Verfügung gestellt werden, so bedarf dies einer besonderen schriftlichen Abmachung über eine kostenpflichtige Bereitschaftserklärung. Die Wiederholung von Aufzeichnungen des Kunden ist nicht Gegenstand der Betreuung.

ZIEL – PLAN – AKTION